Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet
§§ 19 ff JN
GZ 3 Ob 152/14w, 18.09.2014
OGH: Nach stRsp des OGH ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Die im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht:
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet.
Im Ablehnungsverfahren trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Rekursgerichts deren formelle Rechtskraft mit der Zustellung an den Antragstellervertreter ein. Die im erst danach erhobenen Revisionsrekurs erklärte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats ist somit unbeachtlich.