Nach dem PflegegeldreformG BGBl 2011/58 haben in Österreich aufhältige Unionsbürger, die nur eine ausländische Pension beziehen, einen Anspruch auf Bezug von Pflegegeld nach § 3a BPGG
§ 3 BPGG, § 3a
Schlagworte: Pflegegeld, Unionsbürger, Bezug von Ausgleichszulage
GZ 10 ObS 36/14p, 17.06.2014
OGH: Der Anspruch auf Pflegegeld setzt lediglich voraus, dass die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und keine Grundleistung bezieht. Das trifft auf einen Ausgleichszulagenbezieher, der in Österreich lebt und eine Pension aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bezieht, grundsätzlich zu. Weder ausländische Pensionen noch die Ausgleichszulage sind im Katalog von Grundleistungen gem § 3 Abs 1 Z 1 bis 10 BPGG angeführt. Daher können sich Unionsbürger unter den genannten Voraussetzungen auf § 3a Abs 2 Z 1 BPGG berufen, weil Art 18 AEUV jedwede Diskriminierung von Unionsbürgern gegenüber eigenen Staatsbürgern verbietet.
Dies bedeutet, dass ein Unionsbürger auch bei Bezug einer beitragsunabhängigen Leistung wie der Ausgleichszulage Pflegegeld nach § 3a BPGG in Anspruch nehmen kann, wenn sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt.
Mit 1. 1. 2012 hat sich diesbezüglich die Rechtslage geändert: Der Anspruch auf Pflegegeld richtet sich nunmehr ausschließlich nach dem BPGG. Anspruch auf Pflegegeld besteht seither auch ohne Grundleistung gem § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3a Abs 1 BPGG). Den österreichischen Staatsbürgern sind Fremde gleichgestellt, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt (§ 3a Abs 2 Z 1 BPGG).