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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Auslegung des § 12 Abs 1 WettbG

Eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG muss zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein; die Erforderlichkeit ist anhand des bekannt gegebenen Zwecks zu prüfen

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 12 Abs 1 WettbG, § 1 Abs 2 Z 1 KartG 2005, § 1 Abs 4 KartG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Bundeswettbewerbsbehörde, Kartellgericht, Zuwiderhandlung, begründeter Verdacht, Hausdurchsuchung


GZ 16 Ok 1/13, 05.03.2013


 


OGH: Zwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht nach stRsp keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind vielmehr zwei voneinander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung.


Weil Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellen, ist an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen.


 


Dabei kann grundsätzlich auch nach noch nicht bekannten Informationsquellen gesucht werden. Der Verdacht muss sich nicht gegen jenen richten, bei dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Die Erforderlichkeit ist aber anhand des bekannt gegebenen Zwecks zu prüfen.


 


Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Demgegenüber ist ein „dringender“ Tatverdacht weder nach dem KartellG bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung.


 


Für den verbotenen „wirtschaftlichen Druck“ iSd § 1 Abs 4 KartellG ist eine gewisse Mindestspürbarkeit als Untergrenze zu fordern.

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