Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nicht ein; dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen; die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen unterliegt nicht dem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG
§ 39 Abs 4 GmbHG, § 66 Abs 2 GmbHG
GZ 6 Ob 23/13w, 20.03.2013
OGH: Im vorliegenden Fall scheitert jedenfalls das Eintragungsbegehren der Gesellschaft an der Feststellung eines entsprechenden Beschlusses auf Einforderung der Stammeinlage.
Wurde das Beschlussergebnis gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung schon aus diesem Grund keine vorläufige Verbindlichkeit zu. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Wahl des Vorsitzenden alle Gesellschafter stimmberechtigt sind, insb auch solche, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte gem § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.