Überschreitet ein Hausverwalter seine Vollmacht oder wurde diese aufgekündigt, so kann eine schädigende Verfügung über anvertraute Kundengelder keine Untreue sein; in Betracht kommen gegebenenfalls andere Delikte wie etwa Betrug und Veruntreuung
§ 153 StGB
GZ 15 Os 56/13v, 26.06.2013
Ein Hausverwalter wurde wegen Untreue verurteilt, weil er anvertraute Kundengelder auf sein Kanzleikonto überwiesen und teilweise zur Abdeckung anderer Kosten verwendet hatte, wodurch der Kunde finanziell geschädigt wurde. Allerdings hatte der Hausverwalter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die entsprechende Vollmacht des Kunden.
OGH: Gegenstand des nach § 153 StGB inkriminierten Verhaltens ist der Missbrauch eingeräumter Befugnis. Als Täter dieses Sonderpflichtdelikts kommt auch ein Hausverwalter in Betracht, der sich als Inhaber einer nach außen wirksam gewährten Verfügungsmacht bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und demgemäß im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt. Diese (nach außen wirksame) Rechtsmacht muss im Tatzeitpunkt noch aktuell sein. Aufgehobene Vollmachten und frühere Befugnisse reichen nicht aus. Bei genereller Befugnisüberschreitung oder Befugnisvortäuschung (falsus procurator) kann nicht Untreue, wohl aber nach Lage des Falles anderes strafbares Verhalten vorliegen.
Beruht der Eintritt des Vermögensschadens auf einem durch Täuschung über Tatsachen, etwa über die tatsächlich nicht (mehr) bestehende Vertretungsbefugnis, bewirkten Verhalten des Getäuschten, könnte unter der weiteren Voraussetzung eines erst festzustellenden, auf unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung gerichteten Vorsatzes, Betrug nach §§ 146 f StGB vorliegen.
Nach der Aktenlage ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass der genannte Betrag zunächst dem Angeklagten - ohne Irrtum - mit der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise damit zu verfahren, anvertraut wurde. Missbraucht der Täter in diesem Fall eine tatsächlich bestehende Verfügungsmöglichkeit, könnte dies - unter der weiteren Voraussetzung eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes - zu einer rechtlichen Beurteilung nach § 133 StGB führen.