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Zivilrecht

OGH: Zur Frage eines Ersitzungsverbotes an Eisenbahngrundstücken

Legen gesetzliche Vorschriften zwar kein ausdrückliches Ersitzungsverbot fest, verstößt die Nutzung aber gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen, so führt dies zu einem rechtlich unmöglichen Sachgebrauch, der kein ersitzungsfähiger Gegenstand iSd § 1460 ABGB ist; ein solches Ersitzungsverbot erfordert allerdings ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 1460 ABGB, § 25 EisbG, § 47 EisbG


Schlagworte: Sachenrecht, Dienstbarkeit, Fahrtrecht, Ersitzung, Besitz, Prekarium, Bittleihe, Ersitzungsverbot


GZ 5 Ob 252/12p, 16.07.2013


 


§ 47 Abs 1 EisbG gestattet das Betreten von Eisenbahnanlagen , mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte; Zuwiderhandlungen sind in § 162 EisbG mit Verwaltungsstrafe bedroht.



Die Streitteile haben 1964 eine Vereinbarung abgeschlossen, in der die ÖBB den Klägern gestatteten, zu einem Durchlass unter der Bahntrasse den Bahngrund als Zufahrt zu benützen.



OGH: Das „Queren“ der Bahntrasse unter Benützung eines Durchlasses ist kein Betreten der Eisenbahnanlage zumindest im engeren Wortsinn und es erfolgt an einer baulich gerade zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle. Schließlich sieht § 47 EisbG im Grundsatz vor, dass „Berechtigten“ die Benutzung der Eisenbahnanlage über die Grenzen dieser Vorschrift hinaus eröffnet werden kann. Mit der Vereinbarung aus 1964 liegt eine solche - vertraglich vereinbarte - Nutzungsgestattung auch vor. Bei dieser Sachlage kann daher für die hier fragliche Nutzung aus § 47 EisbG das Vorliegen eines „Ersitzungsverbots“ nicht mit der dafür erforderlichen Zweifelsfreiheit abgeleitet werden.



Dass § 26 EisbG (idF vor BGBl I 1999/166) eine eisenbahnbehördliche Genehmigung für die Belastung von Liegenschaften, die Eisenbahnanlagen sind, vorschrieb, begründet ebenfalls kein „Ersitzungsverbot“. Für die Frage, unter welchen qualitativen Voraussetzungen aus einer spezifischen gesetzlichen Norm das Verbot einer Nutzungsausübung folgt, die unter dem Gesichtspunkt eines rechtlich unmöglichen Sachgebrauchs eine Ersitzung ausschließt, ist nicht deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiet entscheidend, sondern der Umstand, dass „ein solches Ersitzungsverbot ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung erfordert, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte.

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