Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt für sich allein (ohne Prüfung dessen, was der Gemeinschuldner erwirbt, was ihm überlassen wird oder was er - etwa auch durch Freistellung von der Masse - erwerben könnte) im Regelfall noch nicht die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung, da auf das den Gemeinschuldner gem § 5 Abs 1 IO überlassene oder zugewendete Einkommen Exekution auf den laufenden Unterhalt gewährt werden kann; die Anführung der notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen obliegt dem Kind
§ 4 UVG, § 5 IO
GZ 10 Ob 40/14a, 15.07.2014
OGH: Nach § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos erscheint, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist.
Eine Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung iSd § 4 Z 1 UVG kann dann angenommen werden, wenn nach der Aktenlage für jedermann, der in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse ist, eine Exekutionsführung als aussichtslos erscheinen muss. Das Kind ist gehalten, konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, im Antrag zu behaupten. Maßgeblich für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz.
Es wurde in der Rsp bereits mehrfach entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen für sich allein (ohne Prüfung dessen, was der Gemeinschuldner erwirbt, was ihm überlassen wird oder was er - etwa auch durch Freistellung von der Masse - erwerben könnte) im Regelfall noch nicht die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung rechtfertigt, da auf das den Gemeinschuldner gem § 5 Abs 1 IO überlassene oder zugewendete Einkommen Exekution auf den laufenden Unterhalt gewährt werden kann.
Die Anführung der notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen obliegt somit dem Kind. Vorschussanträge sind demnach, wenn auch nur kurz - mittels substantiierter Tatsachenbehauptungen - zu begründen. In den Vorschussanträgen der beiden Antragstellerinnen wurden keinerlei konkrete Umstände angeführt, aus denen im vorliegenden Fall die Annahme einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung ableitbar wäre. Es wurde in der Begründung der Vorschussanträge selbst auf das gegen den Unterhaltspflichtigen damals bereits anhängige Insolvenzverfahren nicht Bezug genommen. Eine Behauptung konkreter Umstände für die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung iSd § 4 Z 1 UVG durch die beiden Antragstellerinnen liegt somit nicht vor und kann auch nicht aus der erst nach der Beschlussfassung in erster Instanz erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens abgeleitet werden. Der Vorschussantrag kann daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts (auch) nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des § 4 Z 1 UVG gestützt werden.