Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden
§§ 268 ff ABGB
GZ 9 Ob 51/14m, 22.07.2014
OGH: Die Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Sie setzt nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit voraus.
Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden. Eine Einzelfallentscheidung kann vom OGH nur dann überprüft werden, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm iSe massiven Fehlbeurteilung korrigiert werden müsste.
Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber nach den für den OGH bindenden Tatsachenfeststellungen über die bestehende psychische Erkrankung der Betroffenen und deren Auswirkungen nicht die Rede sein. Unter anderem wurde die Beeinträchtigung der erforderlichen finanziellen Einschätzungsfähigkeit der Klägerin durch die Erkrankung festgestellt.