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Zivilrecht

OGH: Fortsetzung und Aufrechterhaltung der Gemeinschaft – zur Vereinbarung iSd § 831 ABGB

Es mag zutreffen, dass die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 364c ABGB üblicherweise die Erhaltung einer Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt und darin eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen kann; der objektive Erklärungswert verliert aber seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind; es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 831 ABGB, § 830 ABGB


Schlagworte: Miteigentum, Fortsetzung und Aufrechterhaltung der Gemeinschaft, Vereinbarung, konkludent, Zivilteilung


GZ 5 Ob 82/14s, 04.09.2014


 


OGH: Es entspricht der stRsp, dass die Teilhaber einer Gemeinschaft in Gestalt eines obligatorischen Vertrags verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen können, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung iSd § 863 Abs 1 ABGB. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen.


 


Die Beklagten haben eine (schlüssige) Fortsetzungsvereinbarung geltend gemacht und sich dazu auf das zwischen den Streitteilen vereinbarte wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot berufen. Darin sehen sie eine zwischen ihnen und der Klägerin getroffene (schlüssige) Vereinbarung iSd § 831 ABGB. Die Klägerin hat das Vorliegen der Vereinbarung iSd § 831 ABGB bestritten.


 


Es mag zutreffen, wie das Berufungsgericht festhält, dass die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 364c ABGB üblicherweise die Erhaltung einer Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt und darin eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen kann. Der objektive Erklärungswert verliert aber seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.


 


Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den Parteien nicht zu dem Zweck vereinbart worden ist, die bestehenden Eigentumsverhältnisse auf Dauer beizubehalten, sondern die Miteigentümer lediglich vor einer Belastung der Liegenschaft durch die Erstbeklagte wegen deren Unterstützung ihres Sohnes („Prozess- und Anwaltskosten“) schützen sollte. Der darin zum Ausdruck gebrachte Parteienwille vermag die Annahme einer Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zu tragen. Das Berufungsgericht hat die dagegen von den Beklagten erhobene Beweisrüge trotz von ihm ausdrücklich geäußerter Bedenken unerledigt gelassen, weil es meinte, dass dem Begehren der Klägerin aus rechtlichen Überlegungen kein Erfolg beschieden sei. Dass es dessen ungeachtet die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbots als Verpflichtung iSd § 831 ABGB wertete, deren Auflösung eines wichtigen Grundes bedürfe, bedeutet damit ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen, die sich entgegen dessen Ansicht auch im Rahmen des Parteienvorbringens bewegen, weil die Klägerin ausdrücklich bestritten hat, dass im einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Vereinbarung gem § 831 ABGB liege. Feststellungen, die im Vorbringen der Partei Deckung finden, dürfen aber nicht als überschießend unbeachtet bleiben.


 


Ohne Erledigung der Beweisrüge der Beklagten im aufgezeigten Punkt kann die Frage nach dem Vorliegen eines (schlüssigen) Verzichts auf den Teilungsanspruch durch die Klägerin nicht abschließend geklärt werden, weswegen auch zu der vom Berufungsgericht unter Berufung auf die Nutzung der Liegenschaft durch die Erstbeklagte auch nach dem Ableben ihres Ehemanns vorgenommene Interessensabwägung nicht Stellung genommen werden kann. Einen vom vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot losgelösten (konkludenten) Verzicht der Klägerin auf ihren unbedingten Teilungsanspruch durch eine von den Streitteilen vorgenommene Sachwidmung der Liegenschaft zu einem bestimmten Zweck haben die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen. Eine Sachwidmung als Ehewohnung endete jedenfalls mit dem Ableben des Ehemanns der Erstbeklagten, weswegen eine solche durch die danach erfolgte Nutzung der im Obergeschoss gelegenen Wohnung auch nicht aufrechterhalten werden konnte, wie das Berufungsgericht offenkundig meint, wenn es darauf verweist, diese Widmung sei auch weiterhin „gelebt und akzeptiert“ worden.

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