Zwar wird das hohe Alter eines Ausgedinge- oder Fruchtgenuss- bzw Wohnungsberechtigten als vorübergehendes Teilungshindernis angesehen, weil in diesen Fällen nach dem natürlichen Ablauf der Dinge in absehbarer Zeit mit dem Erlöschen der die Liegenschaft belastenden Berechtigung zu rechnen und nach deren Wegfall ein wesentlich höherer Erlös zu erwarten sei; demgegenüber wird allein das fortgeschrittene Alter eines Miteigentümers in der Rsp des OGH grundsätzlich nicht als ein die Teilung hindernder Umstand gem § 830 ABGB gewertet; lediglich in Ausnahmefällen, in denen dem Tode nahe Personen übersiedelt werden müssten, gebietet die natürliche menschliche Rücksichtnahme die Aufschiebung des Teilungsausspruchs
§ 830 ABGB
GZ 5 Ob 82/14s, 04.09.2014
OGH: Nach § 830 zweiter Satz ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen. Er muss sich einen den Umständen angemessenen, nicht vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung ist ein schuldrechtlicher, der wegen seines unbedingten Charakters idR keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers bedarf. Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen Schranken gesetzt. Diese Teilungshindernisse konkretisieren die nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung der Miteigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Als Teilungshindernisse kommen dabei nur vorübergehende Umstände in Betracht, die in Bälde wegfallen oder beseitigt werden können. Sie führen dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss (§ 830 Satz 2 ABGB), gehen aber nicht so weit, dass er auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Beklagten, der sich auf das Vorliegen eines Teilungshindernisses beruft.
Ein Nachteil, der zumindest für einen Miteigentümer vorliegt, kann ein Teilungshindernis begründen. Kommt danach ein Aufschub der Teilung in Betracht, hat eine Interessensabwägung zu erfolgen, bei der auch subjektive Nachteile beachtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Interessensabwägung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
Zwar wird das hohe Alter eines Ausgedinge- oder Fruchtgenuss- bzw Wohnungsberechtigten als vorübergehendes Teilungshindernis angesehen, weil in diesen Fällen nach dem natürlichen Ablauf der Dinge in absehbarer Zeit mit dem Erlöschen der die Liegenschaft belastenden Berechtigung zu rechnen und nach deren Wegfall ein wesentlich höherer Erlös zu erwarten sei. Demgegenüber wird allein das fortgeschrittene Alter eines Miteigentümers in der Rsp des OGH grundsätzlich nicht als ein die Teilung hindernder Umstand gem § 830 ABGB gewertet. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen dem Tode nahe Personen übersiedelt werden müssten, gebietet die natürliche menschliche Rücksichtnahme die Aufschiebung des Teilungsausspruchs.
Zu Recht verweist die Klägerin daher darauf, dass das Alter der im 76. Lebensjahr stehenden Erstbeklagten angesichts ihrer statistischen Restlebenserwartung zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein der Teilung der Liegenschaft entgegenstehendes Hindernis nicht darstellt, weil kein bloß vorübergehender Ausnahmezustand vorliegt, der in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden könnte. Soweit das Berufungsgericht den mit seiner Entscheidung verbundenen Teilungsaufschub damit begründet, dass die Erstbeklagte fast 50 Jahre ununterbrochen in dem gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann errichteten Haus lebt, nimmt es eine Interessensabwägung vor, die hier erst dann zum Tragen kommen könnte, wenn der Aufschub der Teilung wegen des Vorliegens eines Teilungshindernisses in Betracht käme.
Indem das Berufungsgericht das Alter der Erstbeklagten als Teilungshindernis wertete, ist es von der stRsp des OGH abgewichen.