Die exekutive Betreibung einer titulierten Teilforderung verschafft diesem Schuldposten jedenfalls nach § 1416 ABGB den Vorrang gegenüber anderen, nur fälligen und/oder außergerichtlich eingeforderten Schuldposten; nach der Titelschaffung und nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung geleisteten Teilzahlungen sind daher auf die titulierten und in der Folge exekutiv betriebenen Schuldposten anzurechnen
§ 1415 ABGB, § 1416 ABGB, § 35 EO
GZ 3 Ob 113/13h, 17.07.2013
OGH: Die §§ 1415 und 1416 ABGB stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten („Schuldposten“) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht. Schon die Einklagung und die Titulierung eines Forderungsteils führt zu dessen Verselbständigung.
Nach der Systematik der §§ 1415 und 1416 ABGB ist für die Lösung der Frage, auf welche der mehreren Schuldposten die Leistung angerechnet werden soll, primär die Widmungserklärung des Schuldners maßgeblich, sofern diese auf das Einverständnis des Gläubigers trifft. Welche Teile der Forderung getilgt werden, richtet sich somit nach der zwischen den Parteien des Kreditverhältnisses bestehenden Vereinbarung. Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder auch schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. Diese sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten, dann der schon fälligen Schulden sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor.
Tilgungspriorität kommt also jenen Schuldposten zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rsp zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. Die Leistung ist also primär auf jene Verbindlichkeit anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung (allgemeiner: Verfolgung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren) und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.