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Zivilrecht

OGH: Zur Mentalreservation

Ohne Bedeutung ist, dass der Vertragspartner bei gehöriger Aufmerksamkeit einen geheimen Vorbehalt erkennen konnte, weil eine Nachforschungspflicht in dieser Richtung nicht besteht

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 869 ABGB, § 863 ABGB, § 914 ABGB, § 878 ABGB


Schlagworte: Mentalreservation


GZ 7 Ob 74/14d, 10.09.2014


 


OGH: Von einem geheimen Vorbehalt (Mentalreservation) spricht man, wenn der Erklärende absichtlich etwas erklärt, was er in Wahrheit insgeheim nicht will. Der Erklärende meint, die Rechtsfolge seiner Erklärung dadurch ausschließen zu können, dass er sie - ohne dies zu äußern - nicht will. Aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich die Gültigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt (Mentalreservation) abgegebenen Erklärung, wenn der Erklärungsempfänger berechtigt auf die Erklärung vertraut hat. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung. Eine Mentalreservation ist unbeachtlich, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, die Gegenseite hätte sie erkannt. Ohne Bedeutung ist, dass der Vertragspartner bei gehöriger Aufmerksamkeit einen geheimen Vorbehalt erkennen konnte, weil eine Nachforschungspflicht in dieser Richtung nicht besteht. Von einem durchschauten geheimen Vorbehalt spricht man, wenn der Empfänger einer Erklärung von der Mentalreservation weiß. Der durchschaute geheime Vorbehalt bewirkt die Unwirksamkeit der Willenserklärung und damit des Vertragsabschlusses. Betraf er lediglich einen Teil des Vertragsinhalts, ist die Auswirkung auf die Gültigkeit des Vertrags unter analoger Anwendung des § 878 zweiter Satz ABGB nach dem hypothetischen Parteiwillen zu prüfen.

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