Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten iSd § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist
§ 880a ABGB, §§ 1392 ff ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
GZ 3 Ob 113/14k, 23.07.2014
OGH: Rechte aus einer Garantie können jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechts durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt. Ein solcher Nachteil ist insbesondere dann nicht zu befürchten, wenn die Abtretung aus der Bankgarantie zusammen mit der dadurch gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft erfolgt. Dies ist aber auch ohne die gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft möglich. Die Rsp ist der im Schrifttum geforderten Einschränkung, dass die Abtretung der Rechte des Begünstigten aus dem Garantievertrag nicht schlechthin, sondern nur bei Einverständnis der Beteiligten (also auch des Garanten und des Garantieauftraggebers) zulässig sei, nicht gefolgt, verlangt aber, dass durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten und wohl auch des Garantieauftraggebers eintreten dürfe. Worin ein durch den Garantieabruf der Zessionarin anstelle eines Abrufs durch die Zedentin (Begünstigten) bewirkter Nachteil liegen sollte, wird von der Revisionswerberin konkret nicht ausgeführt. Ihr bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber der Zedentin bleibt erhalten. Darauf, dass die Klägerin der Zedentin erfolgreich den Missbrauchseinwand entgegen setzen hätte können, ein Missbrauch der Zessionarin aber nicht liquid beweisbar wäre, berief sich die Klägerin nicht. Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten iSd § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden. Die von der Klägerin angezogene Entscheidung 5 Ob 45/07i, die dem Berufungsurteil ihrer Ansicht nach widersprechen soll, beruht auf einem anderen Sachverhalt. Dort war der Beklagten bewusst, dass jenes Rechtsverhältnis bei Abruf der Bankgarantie noch aufrecht war, dessen Beendigung Voraussetzung für das Entstehen jener Forderung (Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Bestandvertrags) war, die die Bankgarantie sichern sollte. Der OGH ging dort daher davon aus, dass es für die Beklagte evident gewesen sei, dass die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis noch nicht entstanden sei, sodass der Abruf der Bankgarantie rechtsmissbräuchlich sei.