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Zivilrecht

OGH: Zu den Rechtsfragen, ob der im WAG nicht geregelte Fall, dass das Treuhandvermögen der Beklagten unzureichend ist, eine durch Analogie schließungsbedürftige Gesetzeslücke mit der Konsequenz ist, dass nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage zulässig ist, sowie ob es sich bei dem im vorliegenden Fall in Luxemburg vorhandenen Liquidationsvermögen um ausschließlich den Anlegern zustehendes Sondervermögen handelt und solche Ansprüche, bzgl derer weder die Höhe noch der Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung feststeht, bereits eine Reduktion der Klageforderung rechtfertigen

Allgemein gilt das Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 23b Abs 3 WAG 1996, § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996, § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG, § 336 ASVG


Schlagworte: Anlegerberaterhaftung, Anleger, Entschädigungseinrichtung, rasche Entschädigung, ohne ungebührliche Verzögerung, Prioritätsprinzip, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Konkursquote, Insolvenzverfahren, Liquidation


GZ 4 Ob 182/12m, 17.04.2013


 


OGH: Eine davon abweichende quotenmäßige Aufteilung bedarf einer gesetzlichen Regelung. Derartige Regelungen sind § 16 Ab 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG. Jedoch rechtfertigt keine dieser Normen eine Gesetzesanalogie, noch rechtfertigen alle diese Normen eine Rechtsanalogie für den vorliegenden Fall dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre. Auch aus der Novelle des WAG 2007, BGBl I 2009/39, lässt sich kein Argument dafür gewinnen, das WAG (in der hier anzuwendenden früheren Fassung) sei lückenhaft im Hinblick auf einen „Deckungskonkurs“.


 


Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) abhängig. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Richtlinie mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung. Wäre der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung in jeder Weise subsidiär gegenüber anderen (kongruenten) Ansprüchen der Anleger, hätte Art 12 der Richtlinie, der ausdrücklich einen Regressanspruch der Entschädigungseinrichtung im Liquidationsverfahren vorsieht, keinen Anwendungsbereich. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation gilt auch für allfällige zukünftige Quotenzahlungen im Rahmen der Liquidation der luxemburgischen Fonds. Der Kläger hat nämlich nur die Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nach wie vor nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Investition. Das Vorhandensein des SICAV-Fonds in Luxemburg ändert somit nichts daran, dass die in § 23b Abs 3 WAG 1996 normierte Voraussetzung für die Entschädigung vorliegt, nämlich dass ein WPDLU nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern iZm Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung iZm Wertpapiergeschäften verwaltet werden. Dieses konzessions- und gesetzwidrige „indirekte Halten“ hat nicht nur zu einem -betragsmäßig noch nicht exakt feststellbaren - endgültigen Vermögensverlust des Klägers, sondern ebenso dazu geführt, dass eine Zugriffsmöglichkeit auf die noch vorhandenen Vermögenswerte in den SICAV-Fonds bis zuletzt nicht bestand. Auch dieser Nachteil ist von der Beklagten im Rahmen der Anlegerentschädigung auszugleichen.

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