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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck der §§ 22 ff BWG

Die §§ 22 ff BWG dienen dem Gläubigerschutz und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen; sie stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar

03. 11. 2014
Gesetze:

§§ 22 ff BWG, § 22 Abs 1 BWG, § 23 BWG, RL 2006/48/EG Schlagworte: Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts, Kreditvergabe trotz fehlender Eigenmittel, Schutzzweck der Norm


GZ 6 Ob 108/13w, 28.08.2014


 


OGH: § 22 Abs 1 BWG („Bestandsgefährdung“) ist die zentrale Ordnungsnorm des Bankaufsichtsrechts. Mit ihm wird das Mindesterfordernis an Eigenmitteln, die Kreditinstitute als Deckungsmasse zur Absicherung gegen bestimmte bankbetriebliche und bankgeschäftliche Risiken halten müssen, normiert. Danach haben Kreditinstitute jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in der Höhe der Summe, die sich aus den Anforderungen der Z 1 bis 5 ergebe, zu verfügen. Die aufgelisteten Mindesteigenmittelerfordernisse werden addiert, die Summe stellt das Gesamteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts bzw einer Kreditinstitutsgruppe dar. § 22 BWG kommt überdies die Funktion einer Geschäftsbegrenzung zu: Die Höhe der anrechenbaren Eigenmittel determiniert das potenzielle Geschäftsvolumen. § 23 BWG ist eine Hilfsnorm zu § 22 BWG, die konkretisiert, welche Passiva und sonstigen Instrumente in welcher Weise als „Eigenmittel“ angerechnet werden können.


 


Den §§ 22 ff BWG liegt die RL 2006/48/EG zugrunde. Die Erwägungsgründe dieser RL führen als deren Zwecke lediglich den Schutz der „Sparer“ als „Publikum“, das rückzahlbare Gelder einem Kreditinstitut übergibt, und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems an sowie die Festlegung gemeinsamer Basisstandards für Eigenmittel, um das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.



Aus diesen Grundsätzen und Erwägungen folgt, dass die Eigenmittelvorschriften der §§ 22 ff BWG nur auf den Gläubigerschutz und auf die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen abzielen, wovon der Gläubigerschutz im Vordergrund steht. Es lässt sich weder aus den Bestimmungen des BWG selbst noch aus der ihnen zugrunde liegenden RL ableiten, dass § 22 BWG auch nur mitbezweckte, den Bankunternehmer (das Kreditinstitut) selbst vor einem Vermögensschaden infolge einer von ihm vorgenommenen Risikoausweitung durch Kreditvergaben (hier: trotz tatsächlich nicht vorhandener Kapitalausstattung) zu schützen. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen.

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