Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die einem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Naturalwohnung unmittelbar nach dessen Versetzung in den Ruhestand bei sonstiger Verwirkung entzogen werden müsse und eine Entziehung mehr als zehn Jahre nach Versetzung in den Ruhestand aus dem Grund des Ausscheidens aus dem Aktivstand nicht zulässig wäre
§ 80 BDG
GZ 2013/12/0013, 06.05.2013
VwGH: Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs 5 Z 1 BDG gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs 5 Z 1 BDG verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls, bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen.
Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Beschwerde, das eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ins Leere.