Es ist unzulässig, den Wert von noch ausständigen, beantragten Beweisaufnahmen danach zu beurteilen, ob der Sachverhalt durch die anderen, durchgeführten Beweisaufnahmen bereits ausreichend geklärt ist
§ 39 AVG
GZ 2010/12/0215, 14.11.2012
VwGH: Soweit § 39 Abs 2 AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Antrages der Partei oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten, sie ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Die Parteien des Verfahrens haben auch dann, wenn sie ein dahingehendes Begehren erheben, keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Die Behörde hat den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die Beweiswürdigung kann sich aber nur mit bereits vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die den Wert eines Beweises im Vorhinein und damit abstrakt beurteilt, ist unzulässig.
Der Bf hatte schon in seiner Berufung zum Beweis seiner Behauptung einer verpönten Diskriminierung im Zuge des Besetzungsverfahrens formell ua die Einvernahme seiner Person sowie der Mitglieder der Begutachtungskommission - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - beantragt. Hiervon nahm die belBeh der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge deshalb Abstand, weil das Hearing selbst und die Person des Dienstbehördenleiters ausreichende Informationen für die Entscheidung geboten hätten, weswegen keine weiteren Informationen hätten eingeholt werden müssen. Damit beurteilte die belBeh den Wert der vom Bf beantragten, noch ausständigen Beweisaufnahmen abstrakt anhand der Ergebnisse der von ihr aufgenommenen Beweise, womit sie eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vornahm und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete.