Ein Eventualantrag liegt nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – vom Eventualbegehren verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist
§ 13 AVG, § 863 ABGB
GZ Ra 2014/04/0013, 26.06.2014
VwGH: Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – vom Eventualbegehren verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist.