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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Eventualantrag

Ein Eventualantrag liegt nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – vom Eventualbegehren verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist

29. 10. 2014
Gesetze:

§ 13 AVG, § 863 ABGB


Schlagworte: Eventualantrag


GZ Ra 2014/04/0013, 26.06.2014


 


VwGH: Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – vom Eventualbegehren verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist.

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