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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag gem § 38 VwGG

Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen

29. 10. 2014
Gesetze:

§ 38 VwGG


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Verwaltungsgerichte


GZ Fr 2014/02/0002, 23.05.2014


 


VwGH: § 38 Abs 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.


 


Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert.

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