Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen
§ 38 VwGG
GZ Fr 2014/02/0002, 23.05.2014
VwGH: § 38 Abs 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert.