Eine gesetzliche Grundlage für die ungleiche Behandlung eines Schadenersatzanspruchs des Anlegers gegenüber Drittgläubigern besteht nach der österreichischen Rechtslage nicht
§ 57a IO, § 10 EKEG
GZ 1 Ob 34/13a, 21.05.2013
OGH: Das österreichische Insolvenzrecht enthält eine einzige Norm, die bestimmte Forderungen als den (eigentlichen) Insolvenzforderungen nachrangig einstuft, nämlich § 57a IO, der mit dem EKEG eingeführt wurde. Die Bestimmung ordnet an, dass „Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen“ nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind.
Soweit die Revisionswerberin auf das US-amerikanische Kapitalmarktrecht hinweist, welches Schadenersatzansprüche geschädigter Aktienerwerber bzw -verkäufer in der Insolvenz der Gesellschaft den vorrangigen Ansprüchen der Fremdkapitalgeber nachordne, ist ihr entgegenzuhalten, dass das österreichische Recht eine vergleichbare Norm gerade nicht kennt. Es ist nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob eine solche Rechtsfolge auch für das österreichische Recht rechtspolitisch angemessen wäre. Die Schaffung weiterer Fallgruppen von nachrangigen Forderungen ist vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten.