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Verfahrensrecht

OGH: Provisorialverfahren und Art 6 EMRK

Zwar sind im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, jedoch ist in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt

27. 10. 2014
Gesetze:

§§ 378 ff EO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör


GZ 4 Ob 119/14z, 17.07.2014


 


OGH: Zur behaupteten Grundrechtsverletzung ist auszuführen, dass zwar im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar sind, jedoch in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn - wie hier - die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig ist, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt.

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