Zwar sind im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, jedoch ist in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt
§§ 378 ff EO, Art 6 EMRK
GZ 4 Ob 119/14z, 17.07.2014
OGH: Zur behaupteten Grundrechtsverletzung ist auszuführen, dass zwar im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar sind, jedoch in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn - wie hier - die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig ist, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt.