§ 7 BPGG als Antikumulierungsnorm erfasst nur tatsächlich bezogene Leistungen; ein erst zu realisierender Anspruch rechtfertigt daher noch keine Anrechnung
§ 3 BPGG, § 3a BPGG, § Schlagworte: Pflegegeld, EWR-Pensionisten, Anrechnung ausländischer Ansprüche
GZ 10 ObS 2/14p, 17.06.2014
OGH: Seit dem 1. 1. 2012 richtet sich der Pflegegeldanspruch ausschließlich nach dem BPGG und besteht seither auch ohne Grundleistung gem § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und gem § 3a BPGG für gleichgestellte Unionsbürger.
Die VO (EG) 883/2004 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit) berücksichtigt die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und sieht nur Koordinierungsregelungen vor. Demnach bleiben die Mitgliedstaaten zuständig und frei in der Festlegung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialen Sicherheit. Daher kann ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht deshalb verneinen, weil er nach Unionsrecht nicht zuständig ist, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht (hier: § 3 BPGG) erfüllt.
§ 7 BPGG normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind. Diese Antikumulierungsnorm erfasst aber nur tatsächlich bezogene Leistungen; ein erst (im Ausland) zu realisierender Anspruch rechtfertigt daher noch keine Anrechnung.