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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Durchrechnungszeitraum für Überstunden bei Teilzeitarbeit

Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als 3 Monate ist ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden

27. 10. 2014
Gesetze:

§§ 19 ff AZG


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Überstunden, Zuschlag, Mehrarbeit, Durchrechnungszeitraum


GZ 9 ObA 18/13g, 25.06.2013


 


OGH: Gem § 19d Abs 3a AZG gebührt bei Teilzeitarbeit für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %. Dieser Zuschlag entfällt gem § 19d Abs 3 b aber dann, wenn sie entweder innerhalb des Kalendervierteljahrs oder eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Abweichungen von diesen Vorschriften im Kollektivvertrag sind zulässig.


 


Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist daher unzulässig. Sie wäre mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten, auch nicht vereinbar. Ein einzelvertraglich vereinbarter Durchrechnungszeitraum von 1 Jahr erhöht zwar die Flexibilität der Arbeitgeberin im Hinblick auf schwankende Auslastungen, fordert zum anderen aber auch von den Teilzeitbeschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität. Dem Vorteil der Arbeitgeberin beim vorliegenden Durchrechnungsmodell stünde hier ohne Abgeltung der Mehrstunden mit dem Mehrarbeitszuschlag nur ein Nachteil der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber.

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