Die firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber ist im Gesetz nicht vorgesehen, sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gem § 31 ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern; ein übertriebener Formalismus zwischen den Parteien ist aber zu vermeiden, sodass eine Paraphierung einer Betriebsvereinbarung ausreicht
§ 29 ArbVG, § 30 ArbVG, § 31 ArbVG
GZ 9 ObA 153/12h, 29.01.2013
OGH: Gem § 29 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abänderung von Betriebsvereinbarungen.
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ und soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Aus objektiv-teleologischen Erwägungen ist dem Schriftformgebot aber in erster Linie der Zweck beizumessen, den Betriebsvereinbarungsparteien den Inhalt der beabsichtigten Betriebsvereinbarung vor Augen zu führen. Die Schriftform verfolgt darüber hinaus Beweis- und Dokumentationszwecke, muss doch selbst späteren Nachfolgern der bei Abschluss der Betriebsvereinbarung handelnden Personen erkennbar und nachweisbar sein, dass eine Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist und welcher Inhalt vereinbart wurde.
Kannten und wollten die Betriebsvereinbarungsparteien die Änderungen, hielten sie auf den Austauschblättern schriftlich fest und paraphierten sie, entsprechen die Paraphen auf den Austauschblättern erkennbar jenen der ursprünglichen Fassung und können auch für Dritte über die Unterschriftsseite leicht den handelnden Personen zugeordnet werden, so besteht kein Zweifel, dass die Änderungen von den ursprünglichen Urkundenerrichtern stammen. Da damit jedenfalls die Beweis- und Dokumentationsfunktion erfüllt ist, würde es hier tatsächlich eine Überspannung des Formerfordernisses des § 29 ArbVG bedeuten, im Interesse Dritter zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots die vollständige Unterschrift der handelnden Personen zu verlangen. Die Änderung der Betriebsvereinbarung ist damit auch durch Paraphierung formwirksam zustande gekommen.