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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob der Pächter einer nach Vertragsbeendigung geschlossenen Tankstelle einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kunden (auch) zu anderen Tankstellen desselben Unternehmens abwandern würden und bejahendenfalls, ob in diesen Fällen die Beweiserleichterung für den Tankstellenpächter zum Tragen kommt

Über die weiterhin zu erwartenden erheblichen Unternehmervorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ist - und zwar grundsätzlich zum Zeitpunkt des Endes des Handelsvertreterverhältnisses - eine Prognose über die voraussichtliche weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehungen mit den zugeführten Kunden bzw intensivierten Altkunden anzustellen; die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter; gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung

27. 10. 2014
Gesetze:

§ 24 HVertrG, § 8 HVertrG, § 9 HVertrG


Schlagworte: Handelsvertreter, Pächter, Vertragsbeendigung, Tankstelle, Ausgleichsanspruch, Unternehmen, Betrieb, Unternehmervorteile, Geschäftsbeziehung, Kunden, Altkunden, Vorteile, Rechtsnachfolger, Geschäftsverbindung, Einstellung des Betriebs, Kundenstamm, Ausgle


GZ 9 Ob 21/13y, 31.07.2013


 


OGH: Aus der Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG , dass dem Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses „erhebliche Vorteile“ erwachsen müssen, folgt, dass mit den neu zugeführten Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden sein muss, wobei Geschäftsverbindung die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse innerhalb eines überschaubaren Zeitraums bedeutet. Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstamm zu nützen, eingetreten ist. Aus den im § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten „ziehen kann“ ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt. Relevant ist also nur die bloße Möglichkeit, die vom Handelsvertreter neu aufgebauten Geschäftsverbindungen nutzen zu können, nicht jedoch, dass der Unternehmer diese auch wirklich nutzbringend verwendet. Der Ausgleichsanspruch soll das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten.


 


Anders als bei der Einstellung des Betriebs seines Unternehmens wird der Unternehmer bei einer Veräußerung unter Umständen schon einen erheblichen Vorteil ziehen können. In welcher Form der Unternehmer diesen Vorteil aus dem ihm überlassenen Kundenstamm zieht, ist letztlich unerheblich. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Vorteil nur in der Nutzung der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindungen durch den Unternehmer selbst liegen muss. Der Unternehmer kann den Vorteil daher auch dadurch erzielen, dass er die mit ihm bestehenden Geschäftsverbindungen an einen Dritten - idR entgeltlich - überlässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Erwerber des Unternehmens (Betriebs) den Kundenstamm selbst weiter nützen möchte und deshalb bereit ist, dem Veräußerer den überlassenen Kundenstamm - und sei es auch nur im Rahmen der Bewertung des good-will -finanziell abzugelten. Der Vorteil für den Unternehmer liegt bei der Veräußerung daher grundsätzlich schon in der Übertragungsmöglichkeit seines Kundenstamms. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Wert des Kundenstamms im Kaufpreis gesondert ausgewiesen ist, da bekanntermaßen bestehende Kundenbeziehungen einen ganz beträchtlichen Teil des Unternehmenswerts ausmachen.


 


Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist.


 


Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern.

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