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Strafrecht

OGH: Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung

Die Drohung, der Täter werde dem Opfer „alle Knochen brechen, bis es tot ist“, ist nicht per se eine gefährliche Drohung, sondern erfordert nähere Feststellungen zu seinem Bedeutungsinhalt

27. 10. 2014
Gesetze:

§ 144 StGB, § 145 StGB


Schlagworte: Schwere Erpressung, gefährliche Drohung, Drohung mit dem Tod


GZ 13 Os 11/13m, 16.05.2013



Der Angeklagte und ein Mittäter forderten vom Opfer 15.000 € als Kompensation für den „Ausfall“ des Verdienstes von zwei Prostituierten. Wenn das Opfer nicht zahlt, würde der Angeklagte ihm alle Knochen brechen, bis er tot sei, und würde ihn überall finden. Der Mittäter schlug das Opfer zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit der Drohung mit der Faust in das Gesicht. Der Täter (und der Mittäter) wurden wegen schwerer Erpressung verurteilt.



OGH: Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer sich dem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden Äußerung, einschließlich der diese begleitenden Gesten und Handlungen, wie auch ihres Sinns und Bedeutungsgehalts fällt ausschließlich in den Tatsachenbereich. Die rechtliche Annahme einer gefährlichen Drohung (hier mit dem Tod) setzt demzufolge zunächst die in freier Beweiswürdigung zu treffende Tatsachenfeststellung voraus, dass der vom Drohenden gewollte Sinn seiner Äußerung darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung zu erwecken.


 


Die Rüge macht zutreffend geltend, dass Konstatierungen zu einem Bedeutungsinhalt als Drohung mit dem Tod fehlen. Demzufolge mangelt es an der für die Unterstellung der Tat unter § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB erforderlichen Tatsachengrundlage, was zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Qualifikation und im S betreffenden Strafausspruch führte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung führte (§ 285e StPO). Bleibt anzumerken, dass die bloße Anführung der eine Qualifikation betreffenden Tatumstände im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) fehlende Feststellungen nicht zu ersetzen vermag.

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