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Zivilrecht

OGH: Superädifikat und Übertragung

Die Ersichtlichmachung nach § 10 Abs 1a UHG (vormals § 19 Abs 1 UHG) setzt zwar die Urkundenhinterlegung als sachenrechtlichen Modus für den Rechtserwerb an einem Bauwerk voraus, sie wirkt aber in keiner Weise rechtsbegründend und ist für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglos

27. 10. 2014
Gesetze:

§ 435 ABGB, § 10 UHG


Schlagworte: Superädifikat, Beweislast, Übertragung, Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk


GZ 7 Ob 145/14w, 10.09.2014


 


OGH: Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung. Das Fehlen der Belassungsabsicht kann sich aus der Beschaffenheit des Gebäudes, aus seinem Zweck oder aus anderen, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer betreffenden Umstände ergeben. Für das Vorliegen des Superädifikatscharakters ist derjenige beweispflichtig, der diesen für sich in Anspruch nimmt.


 


Derjenige, der ein Bauwerk iSd § 435 ABGB errichtet, erwirbt dadurch originär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde erforderlich wäre. Für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat ist demgegenüber grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich. Die Ersichtlichmachung nach § 10 Abs 1a UHG (vormals § 19 Abs 1 UHG) setzt zwar die Urkundenhinterlegung als sachenrechtlichen Modus für den Rechtserwerb an einem Bauwerk voraus, sie wirkt aber in keiner Weise rechtsbegründend und ist für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglos. Der abgeleitete Eigentumserwerb an einem Bauwerk gem § 435 ABGB durch Urkundenhinterlegung als spezifischer sachenrechtlicher Modus setzt damit die Berechtigung des Vormannes voraus.


 


Die Beklagten haben aber keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die für das Vorliegen des Superädifikatscharakters des von ihrem Vorgänger umgebauten, erweiterten und teilweise neu errichteten Elektrizitätswerks sprechen.

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