Die Klägerin hat das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung ungeachtet der Betreuung ihrer - mittlerweile 17 und 13 Jahre alten Kinder - auf 30 Wochenstunden ausgedehnt und erzielt eine überkollektivvertragliche Entlohnung – darüber hinausgehende Anspannung verneint
§ 94 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
GZ 9 Ob 39/14x, 26.08.2014
OGH: Ob die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil erwartet werden kann, lässt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen. Die Klägerin hat das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung ungeachtet der Betreuung ihrer - mittlerweile 17 und 13 Jahre alten Kinder - ohnehin bereits auf 30 Wochenstunden ausgedehnt und erzielt überdies eine überkollektivvertragliche Entlohnung. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine darüber hinausgehende Anspannung der Klägerin - insbesondere im Hinblick auf die Betreuungspflichten gegenüber dem noch schulpflichtigen jüngeren Kind nicht zumutbar ist, zeigt der Revisionswerber mit seiner Behauptung, die Arbeitswelt habe sich verändert und der Klägerin seien „flexiblere Arbeitszeiten“ möglich, nicht auf.