Die Wohnkostenersparnis ist - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - nur im angemessenen Umfang anzurechnen, weil dem Unterhaltsberechtigten, der ja von der Wohnung allein nicht leben kann, stets ein in Geld zu bemessender Unterhalt zukommen muss
§ 94 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
GZ 9 Ob 39/14x, 26.08.2014
OGH: Es trifft zwar zu, dass bereits ausgesprochen wurde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedarf, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken, wenn er seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt. Die Wohnkostenersparnis ist jedoch - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - nur im angemessenen Umfang anzurechnen, weil dem Unterhaltsberechtigten, der ja von der Wohnung allein nicht leben kann, stets ein in Geld zu bemessender Unterhalt zukommen muss.
Der Beklagte hat nicht behauptet, sich an den Kosten der Anschaffung oder Erhaltung dieser Wohnung beteiligt zu haben. Er gesteht in der Revision zu, dass die Klägerin die Kosten der Eigentumswohnung selbst zu tragen hat. Er lässt überdies außer Acht, dass die Klägerin die Wohnung gemeinsam mit den beiden gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigten Kindern bewohnte, sodass auch deren Wohnbedarf zu beachten ist. Der mehrfache Wohnungswechsel sowie die erforderliche Neuvermietung der Eigentumswohnung war für die Klägerin darüber hinaus mit Kosten verbunden. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangten, dass die kurzfristige Mietkostenersparnis für die Klägerin im konkreten Fall mit keiner wesentlichen Entlastung verbunden war, so liegt darin keine nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.