Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen
§ 94 ABGB
GZ 9 Ob 39/14x, 26.08.2014
OGH: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind nach der Rsp Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. Diesen Grundsätzen folgt die Entscheidung des Berufungsgerichts ohnedies. Mit den von ihm zitierten kritischen Lehrmeinungen hat sich der OGH bereits ausführlich auseinandergesetzt und ist diesen nicht gefolgt. Gerade dem auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten Argument, dass die Klägerin nach der durchschnittlichen Lebenserwartung von einer höheren Pension des Beklagten profitieren könne, trat der OGH in 7 Ob 179/11s mit dem zutreffenden Hinweis entgegen, dass ein „Profitieren“ an einer möglichen künftigen Leistung durch den Unterhaltsberechtigten nicht gesichert ist, weil dies vom Lebenslauf der Beteiligten abhängt und der Unterhaltsanspruch des Berechtigten auch aus anderen Gründen (etwa durch Heirat) vor der Fälligkeit einer zukünftigen Leistung enden kann.