Jeder Miteigentümer ist (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, sofern er sich nicht in Widerspruch zu den übrigen setzt
§§ 825 ff ABGB, § 523 ABGB
GZ 3 Ob 135/14w, 21.08.2014
OGH: Der OGH judiziert nicht erst seit der E 5 Ob 290/07v, sondern in stRsp, dass jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) berechtigt ist, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, sofern er sich nicht in Widerspruch zu den übrigen setzt. Schon zu 6 Ob 806/80 wurde ein solcher Widerspruch angenommen, wenn der andere Hälfteeigentümer den bestehenden Zustand - wie hier - aufrecht erhalten will. Davon abzugehen, bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Jene einzige Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft (und dennoch als stRsp bezeichnet: 7 Ob 703/87), ist vereinzelt geblieben und wird insoweit nicht aufrecht erhalten. Die Klageabweisung durch die Vorinstanzen erfolgte somit in Übereinstimmung mit der hRsp.