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Zivilrecht

OGH: Vermittlungsgebührenvereinbarung – zur Frage, ob die Klausel 4. im Weg der geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten werden kann, und zur Klausel 5.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Rückkaufswert und Provision besteht im Nettopolizzensystem nicht; die Vereinbarung der Sicherungszession in Punkt 5. der Vermittlungsgebührenvereinbarung ist daher nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB; der Gesetzgeber wollte in § 176 Abs 5 und 6 VersVG nur eine Regelung für das Bruttopolizzensystem treffen und mangels planwidriger Lücke sind die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben

27. 10. 2014
Gesetze:

§ 176 Abs 5 VersVG, § 176 Abs 6 VersVG, § 879 Abs 3 ABGB, § 30 Abs 1 erster Satz MaklerG


Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Versicherungsmakler, fondsgebundene Lebens – und Rentenversicherung, Vermittlungsgebührenvereinbarung, Nettopolizzensystem, Bruttopolizzensystem, Rückkaufswert, Vermittlungsprovision


GZ 7 Ob 54/13m, 17.04.2013


 


OGH: In der E 7 Ob 13/ hat der OGH ausgesprochen, dass § 176 Abs 5 und 6 VersVG idF vor dem VersRÄG 2012 nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird) gilt. Diese Bestimmungen sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.


 


Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so sieht § 176 Abs 5 VersVG vor, dass bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden dürfen, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. § 176 Abs 6 VersVG sieht in Anknüpfung an Abs 5 vor, dass der Vermittler nur Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren hat, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. Diese Bestimmungen sind jedoch nach ihrem Wortlaut nur auf das Modell der Bruttopolizze anwendbar, bei welchem die Vermittlungsprovision durch die zwischen Versicherer und Makler bestehende Vereinbarung geregelt wird. Nach § 176 Abs 5 VersVG müssen die Abschlusskosten nämlich auf die Berechnung des Rückkaufswerts Einfluss haben. § 176 Abs 6 VersVG knüpft unmittelbar daran an und sieht eine (teilweise) Provisionsrückzahlungspflicht des Vermittlers an den Versicherer vor. Beim System der Nettopolizze ist jedoch kein Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrags in der zu leistenden Versicherungsprämie enthalten, weil sich der Kunde gegenüber dem Vermittler zu einer separaten Provisionszahlung verpflichtet. Eine Unvereinbarkeit der zwischen der Versicherungsnehmerin und der beklagten Versicherungsmaklerin getroffenen Provisionsvereinbarung mit § 176 VersVG besteht somit nicht. Da diese Norm idF vor dem VersRÄG 2012 weder direkt noch analog auf den hier zu beurteilenden Fall des Provisionsanspruchs des Versicherungsmaklers bei einer Nettopolizze anzuwenden ist, liegt auch der insofern behauptete Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB nicht vor.

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