Eine Anfechtung bzw Anpassung wegen gemeinsamen Irrtums ist mit der Behauptung, (arglistig) getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar
§ 871 ABGB, § 872 ABGB, § 870 ABGB
GZ 8 Ob 57/14m, 26.06.2014
OGH: Zu dem im Rekurs der Klägerin thematisierten gemeinsamen Irrtum ist in der Rsp - trotz Kritik in der Lehre - anerkannt, dass auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags rechtfertigen kann. Ein gemeinsamer Irrtum setzt voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen. Eine Anfechtung bzw Anpassung wegen gemeinsamen Irrtums ist daher mit der Behauptung, (arglistig) getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar. Das tatsächliche Vorbringen zu einer arglistigen Irreführung oder einem veranlassten Irrtum schließt daher grundsätzlich nicht auch die rechtserzeugenden Tatsachen in Bezug auf einen gemeinsamen Irrtum mit ein.