Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen; kennen müssen reicht daher grundsätzlich nicht aus; es wird als entscheidend angesehen, ob und wann sich die Medieninformation derart verdichtet hatte, dass die Kreditnehmer ersehen konnten, dass ihre konkreten Kreditverträge unkorrekt abgerechnet worden waren
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
OGH: In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, wobei die Erkundigungspflicht aber nicht überspannt werden darf. Nur insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten.
Zur Frage der Relevanz von Medienberichterstattung besteht ebenfalls bereits Judikatur, die jeweils Schäden aus irrtümlich zu viel bezahlten Zinsen bei Kreditverträgen zur Grundlage hatte. In diesen Fällen wurde als entscheidend angesehen, ob und wann sich die Medieninformation derart verdichtet hatte, dass die Kreditnehmer ersehen konnten, dass ihre konkreten Kreditverträge unkorrekt abgerechnet worden wären bzw dass der Anspruchsteller ohne nennenswerte Mühe Umstände entnehmen konnte, dass „in seinem Fall“ bzw wenigstens „durch seine Bank“ unrichtige Berechnungen von Zinsen erfolgt wären, oder dass „ihre Kreditverträge“ inkorrekt abgerechnet worden seien.
Unbestimmt und allgemein gehaltene Meldungen, dass „Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben hätten“, reichen dagegen nicht aus, um den Beginn der Verjährungsfrist anzunehmen.