Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes gegeben, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen
§ 1325 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 83/14s, 11.09.2014
OGH: Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Eine Globalbemessung ist lediglich dann nicht vorzunehmen, wenn noch gar kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können bzw wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen.
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass eine Abschätzbarkeit der der Klägerin künftig entstehenden Schmerzen nur bis zum 60. Lebensjahr möglich ist. Das Berufungsgericht hat daraus den rechtlichen Schluss gezogen, dass eine Teilbemessung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, also bis zum 30. 10. 2013, vorzunehmen ist, weil es nicht sachgerecht ist, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Die Bezugnahme der Klägerin auf die laut Sachverständigengutachten (also bezogen auf die Tatfrage) gegebene - Bewertbarkeit bis zum Jahr 2022 schadet nicht, weil es sich bei der maßgeblichen zeitlichen Begrenzung um eine Rechtsfrage handelt, die das Berufungsgericht im Einklang mit der Rsp gelöst hat.