Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des § 8 Abs 1 Krnt BauO erfüllt; für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich
§ 8 AVG, §§ 608 ff ABGB,
Schlagworte: Erbrecht, Kärntner Baurecht, fideikommissarische Substitution, keine Parteistellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalles
GZ Ra 2014/06/0006, 12.08.2014
VwGH: Bei der fideikommissarischen Substitution soll einem eingesetzten oder gesetzlichen Erben (Vorerben) ein bestimmter anderer (Nacherbe) folgen. Der Nacherbe soll jedoch erst nach dem Vorerben Erbe werden. Der Vorerbe ist Eigentümer, dessen Recht jedoch eingeschränkt wird; er unterliegt ua einem Verbot, durch Veräußerungen und Belastungen über die Substanz des Erbgutes zu verfügen. Dem Nacherben steht gegen unzulässige Verfügungen ein Unterlassungsanspruch zu. Im gegenständlichen Fall war der Vorerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Die Nacherben (Revisionswerber) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des § 8 Abs 1 Krnt BauO erfüllt. Für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich.