Bei divergierenden Sachverständigengutachten genügt es, wenn sich die Behörde in schlüssiger Weise für eines davon entscheidet; einer in dieser Weise erfolgten, den Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung kann der VwGH auf Grund der ihm eingeräumten eingeschränkten Kontrolle der behördlichen Beweiswürdigung nicht entgegen treten
§ 45 AVG, § 41 VwGG
GZ 2012/12/0013, 15.05.2013
VwGH: Es mag zutreffen, dass ein Widerspruch zwischen dem externen Gutachten und dem Dirimierungsgutachten vorliegen mag.
Aufgabe der belBeh ist es in einem solchen Fall, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen; sie hat dabei die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie dazu veranlassten, von den - an sich gleichwertigen - Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen. Die solcherart vorgenommene behördliche Beweiswürdigung ist nun der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belBeh darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der VwGH ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz.
Die belBeh hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Beweiswert des "Dirimierungsgutachtens" einerseits und dem Gutachten des externen Unternehmensberaters andererseits auseinander gesetzt und hat schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend begründet, weshalb sie dem zuletzt genannten Gutachten einen höheren Beweiswert zubilligt. Dieser Beurteilung vermag der VwGH im Rahmen der ihm eingeräumten eingeschränkten Kontrolle der behördlichen Beweiswürdigung nicht entgegen zu treten.