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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob uneingeschränkt an der Auffassung festgehalten werden soll, ein Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt versagt worden ist

Im Schiedsverfahren ist es stRsp, dass der Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam ist, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde; eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage; der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat; ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 75 AktG, § 182a ZPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Schiedsverfahren, Überprüfung des Schiedsspruchs, rechtliches Gehör, Aufhebungsklage, Verbot der Überraschungsentscheidung


GZ 9 Ob 27/12d, 24.04.2013


 


OGH: Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bzgl der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich. Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der EMRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 MRK garantierten Rechte dar.


 


Überdies ist das Überraschungsverbot des § 182a ZPO im Schiedsverfahren nicht anwendbar, seine Nichtbeachtung daher kein Aufhebungsgrund.

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