Der Schiedsspruch ist formell (erst dann) verbindlich, wenn alle Verfahrensakte vorgenommen werden, um die das Schiedsverfahren beendende, abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts zu treffen; kann innerhalb des von den Parteien gewählten Schiedsverfahrens noch eine „zweite Instanz“ angerufen werden, so ist der Streit nach dem von den Parteien gewählten und damit für sie maßgeblichen Streitentscheidungssystem noch nicht endgültig entschieden
Art V Abs 1 lit e NYÜ, § 27 tschechisches Schiedsverfahrensgesetz
GZ 3 Ob 39/13a, 16.04.2013
OGH: Nach überwiegender Auffassung, ist die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nach dem auf das Verfahren anwendbaren Recht zu bestimmen. Nach dieser Formel ist ein Schiedsspruch dann verbindlich, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, um nach seinem Heimatrecht für vollstreckbar erklärt zu werden.
Das Schiedsverfahren erster und höherer Instanz bildet ein einheitliches Verfahren, das auf die Herbeiführung der einen das Schiedsverfahren insgesamt beendenden Entscheidung des Schiedsgerichts gerichtet ist. Ebenso wie das noch anfechtbare Urteil eines staatlichen Gerichts insofern nicht endgültig ist, als es innerhalb des staatlichen Verfahrens noch durch eine übergeordnete Instanz aufgehoben werden kann, steht auch hier die „erstinstanzliche“ Entscheidung unter dem Vorbehalt einer Aufhebung oder Änderung innerhalb des schiedsgerichtlichen Streitentscheidungssystems.
Dementsprechend ist der erstinstanzliche Schiedsspruch auch, solange er noch vor dem Oberschiedsgericht anfechtbar ist, weder vollstreckbar noch durch ein staatliches Gericht aufhebbar. Erst wenn ein Rechtsbehelf zum Oberschiedsgericht, insb wegen Fristablaufs, nicht mehr möglich ist, ist der Schiedsspruch erster Instanz „formell rechtskräftig“.
Solange daher das fristgerecht angerufene Oberschiedsgericht nicht entweder den Überprüfungsantrag der verpflichteten Partei zurückgewiesen hat oder nach inhaltlicher Überprüfung des erstinstanzlichen Schiedsspruchs diesen ganz (oder teilweise) aufrechterhält, ist das Schiedsverfahren noch nicht beendet und somit eine Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nicht eingetreten.