Massegläubigern steht ein Rekursrecht gegen den Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu, wenn sie sich durch die Schlussrechnung (auch) in Individualansprüchen beschwert erachten
§ 121 KO, § 122 Abs 3 KO
GZ 8 Ob 37/13v, 29.04.2013
OGH: Der Zweck der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gem §§ 121 ff KO (IO) ist die Schaffung einer Grundlage für die Überwachung des Insolvenzverwalters und die Vorbereitung der (Schluss-)Verteilung. Dieser Gesetzeszweck spricht eindeutig für einen Gleichklang in den Regelungen der Verfahrens- und Rechtsmittelrechte zum Verteilungsentwurf einerseits und zur Rechnungslegung andererseits. Außerdem ist seit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 aufgrund der Änderung in § 122 Abs 3 KO (über die Zustellung der Entscheidung) klargestellt, dass die Bemängelung der Schlussrechnung nach dem Willen des Gesetzgebers auch den Massegläubigern zustehen soll.
Die Qualifikation der Entlohnungsansprüche eines Gerichtskommissärs oder eines Verlassenschaftskurators für die Inventarisierung oder Schätzung des Nachlasses als Masseforderung in der Verlassenschaftsinsolvenz nach der Rsp hängt davon ab, ob diese Vorleistungen vom Insolvenzverwalter für die Masse tatsächlich verwendet wurden. Längere Zeit vor der Insolvenzeröffnung zurückliegende Tätigkeiten können ebenso wenig berücksichtigt werden wie nicht näher aufgeschlüsselte Entlohnungsansprüche.