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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verletzung bei Aufbau eines Verkaufsstandes der Freiwilligen Feuerwehr für Weihnachtsmarkt – Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG?

Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass hier die Tätigkeiten zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen, ist auch dann als vertretbar anzusehen, wenn Feststellungen darüber, dass der Erlös aus dem Betrieb des Verkaufsstands der Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr diente, nicht explizit getroffen wurden

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 176 ASVG


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Freiwillige Feuerwehr, Weihnachtsmarkt, Verkaufsstand


GZ 2 Ob 74/14t, 11.09.2014


 


OGH: Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichts iSe Überraschungsentscheidung geltend macht, weil die Aufstellung der Verkaufshütte nicht zum satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre, ist er auf den Schriftsatz ON 7 zu verweisen, in dem der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, dass die Freiwillige Feuerwehr grundsätzlich zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft auf Zuwendungen Dritter angewiesen sei und daher die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diene. Der Lukrierung solcher Geldzuwendungen habe im vorliegenden Fall der Betrieb des Verkaufsstands gedient.


 


Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG sind Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei Tätigkeiten ereignen, die ua Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs ausüben, wenn sie - was der Kläger hier nicht in Frage stellt - für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten und in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gem § 22a Abs 4 erster Satz ASVG stellen.


 


Der Zweck der Bestimmung liegt nach der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen sind, weil sie nicht unter „Ausbildung, Übung oder Einsatz“ subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionellen Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen.


 


Konkret wurde der Unfallversicherungsschutz als gegeben angesehen für die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Besprechung zur Vorbereitung eines Grillfestes, das der Kontaktpflege und dem Meinungsaustausch mit befreundeten anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit bestand, dienen sollte und daher zu den in der Satzung näher umschriebenen Aufgaben des Roten Kreuzes gehöre.


 


Dagegen wurde eine spontan stattgefundene Jause von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ohne speziellen Zweck nach einem Einsatz als nicht vom Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG umfasst angesehen. Ebenso wurde in 10 ObS 70/12k die Teilnahme an einem Schiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes, der zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und sozialen Gefüges der Gruppe diente, nicht als unter Unfallversicherungsschutz fallend erkannt, weil der Schiausflug weder der Öffentlichkeitsarbeit noch der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit der Hilfsorganisation oder der Gewinnung neuer Mitglieder gedient habe.


 


Im Hinblick auf diese bestehende Vorjudikatur ist die Bewertung des Berufungsgerichts, dass hier die Tätigkeiten zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen, auch dann als vertretbar anzusehen, wenn Feststellungen darüber, dass der Erlös aus dem Betrieb des Verkaufsstands der Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr diente, nicht explizit getroffen wurden. Dafür, dass diese Mittel irgendeinem anderen Zweck zugeführt werden sollten oder worden wären, fehlen jegliche Hinweise.

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