Es ist keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG, dass die konkrete zum Unfall führende Tätigkeit aufgrund eines bestimmten Befehls oder einer Anordnung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmers erfolgte
§ 333 ASVG, § 175 ASVG, § 176 ASVG
GZ 2 Ob 74/14t, 11.09.2014
OGH: Gem § 1 Abs 2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Dass Gewinnerzielungsabsicht keineswegs Tatbestandmerkmal der Einstufung als Unternehmen ist, ergibt sich somit bereits aus dieser Bestimmung. Dass dies speziell iZm § 333 Abs 4 ASVG anders sein sollte, behauptet auch der Revisionswerber nicht.
Gem § 333 Abs 1 Satz 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat.
Dies gilt nach Abs 4 leg cit auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.
Voraussetzung für das Eingreifen des Haftungsprivilegs ist daher einerseits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (bzw hier das Vorliegen eines gem § 176 Abs 1 Z 7 lit a oder b einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalls) und das Vorliegen der Eigenschaft als gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter oder Aufseher im Betrieb.
Dass der Feuerwehrkommandant vertretungsbefugtes Organ der Freiwilligen Feuerwehr ist und die Freiwillige Feuerwehr ihrerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ergibt sich aber direkt aus den §§ 4 und 38 des Niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes (NÖ-FG).
Dagegen ist es keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG, dass die konkrete zum Unfall führende Tätigkeit aufgrund eines bestimmten Befehls oder einer Anordnung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmers - somit hier des Feuerwehrkommandanten - erfolgte.