Die Fragestellung, ob die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu prüfen ist, lässt sich nicht generell beantworten, vielmehr ist dies im Einzelfall anhand der allgemeinen Prüfkriterien der § 21 PSG iVm §§ 269, 273, 274 UGB zu beurteilen
§ 21 PSG
GZ 6 Ob 105/14f, 28.08.2014
OGH: Diese Frage ist schon deshalb nicht erheblich, weil die tatsächlichen Prämissen der Fragestellung nicht festgestellt wurden. Darüber hinaus lässt sich die Fragestellung, ob die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu prüfen ist oder nicht, nicht generell beantworten, vielmehr ist dies im Einzelfall anhand der allgemeinen Prüfkriterien der § 21 PSG iVm §§ 269, 273, 274 UGB zu beurteilen.