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Wirtschaftsrecht

OGH: Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers – Einsicht des Beirates in Arbeitspapiere?

Da der Beirat Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 21 PSG


Schlagworte: Privatstiftung, Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers, Einsicht des Beirates in Arbeitspapiere


GZ 6 Ob 105/14f, 28.08.2014


 


OGH: Ob die sog „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers vertraulich (und somit der Einsicht der Beteiligten entzogen) sind, ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten: Gem § 21 Abs 2 PSG trifft den Stiftungsprüfer keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. Da der Beirat, dessen Mitglied der Rechtsmittelwerber ist, Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.

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