Dem in einem Fachgutachten vorgeschlagenen Muster einer Vollständigkeitserklärung kommt keine gesetzliche Verbindlichkeit zu
§ 21 PSG, § 273 UGB, § 31 PSG
GZ 6 Ob 105/14f, 28.08.2014
OGH: Ob Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrechte und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ähnlich wie Ö-Normen den Stand der Prüfungsstandards wiedergeben, ist hier irrelevant: Die Vorinstanzen haben diese Fachgutachten insofern erwähnt, als ausgeführt wurde, dem in einem dieser Fachgutachten vorgeschlagenen Muster einer Vollständigkeitserklärung komme keine gesetzliche Verbindlichkeit zu. Deshalb begründe der Umstand, dass im vorliegenden Fall der vormalige Stiftungsprüfer für den Jahresabschluss 2009 die nicht nach diesem Muster abgegebene Vollständigkeitserklärung akzeptiert habe, keinen Grund für eine Sonderprüfung.
Diese Ansicht ist va angesichts der schon vom Rekursgericht erwähnten Tatsache, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht einmal die Verpflichtung zur Einholung einer Vollständigkeitserklärung überhaupt herleiten lässt, zutreffend.
Der notwendige (Mindest-)Inhalt des Prüfberichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 273 UGB iVm § 21 Abs 3 PSG).