Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden
§ 23 PSG, § 14 PSG, § 15 PSG, § 22 PSG
GZ 6 Ob 105/14f, 28.08.2014
OGH: Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Aussage des Rekursgerichts, eine Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats führe grundsätzlich zu dessen Unzulässigkeit, einer Präzisierung bedarf: Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert.