Eine gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde hat von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
GZ 11 Os 56/13i, 28.05.2013
Die Angeklagte wurde wegen betrügerischer Krida verurteilt. In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde mache sie va „Aktenwidrigkeit“ geltend, weil sich das Urteil nicht mit den Beweisergebnissen in Einklang bringen lasse; sie ging jedoch nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus.
OGH: Soweit die Bf aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO „eine Reihe von Feststellungen ... als aktenwidrig“ rügt, weil sie „sich nicht mit den Beweisergebnissen in Einklang bringen lassen“, verkennt sie den Inhalt dieses Nichtigkeitsgrundes vom Ansatz her: Ein Urteil ist nämlich nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung.
Wie schon in der Mängelrüge führt die Rechtsmittelwerberin dem entgegen in ihrer Rechtsrüge überwiegend eigene beweiswürdigende Überlegungen für sich ins Treffen und entzieht sich damit meritorischem Eingehen.