Das Begehen eines Alpsweges stellt keine Besitzausübung dar, weil es das Ausmaß einer jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs zustehenden Nutzung nicht überschreitet
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
GZ 3 Ob 36/13k, 16.04.2013
OGH: Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt keine Besitzausübung dar. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn beiden Seiten bewusst ist, dass ein dem Ausübenden gesetzlich zustehendes Gehrecht in Anspruch genommen wird, das gegen den Hinnehmenden im Verwaltungsweg durchgesetzt werden könnte. Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte in der dem entsprechenden Begehung des Alpswegs durch die Kläger keine Ausübung eines individuellen Rechts zur Benützung erkennen; aber auch die Kläger durften in der unbeanstandet gebliebenen Hinnahme der Begehung keine Duldung eines individuellen Rechts erblicken. Vielmehr hatten redliche Beteiligte nur von der Inanspruchnahme und der Erfüllung der gesetzlich bestehenden und durchsetzbaren Verpflichtung zur Gestattung des Durchquerens des Jagdgebiets der Beklagten auszugehen. Es fehlt daher an den Ersitzungsvoraussetzungen sowohl einer objektiv erkennbaren Rechtsausübung als auch deren Duldung. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein vom Jägernotweg verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wurde und dies der Beklagten objektiv erkennbar war.