Es entspricht hA, dass ein vertragliches Weitergaberecht im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert wird und nicht auf den Nachmann übergeht
§ 12 MRG, § 12a MRG
GZ 5 Ob 120/14d, 25.07.2014
In der Hauptsache ist hier zu beurteilen, ob der Antragsgegner (Vermieter) aufgrund des Erwerbs (Asset Deals) des Teilbetriebs D durch die Antragstellerin (Mieterin) mit Teilbetrieb-Kaufvertrag vom 16. 2. 2011 zur Mietzinsanhebung gem § 12a Abs 1 MRG berechtigt ist. Die Antragstellerin verneint dies mit der Begründung, sie habe das der Mieterin im Mietvertrag eingeräumte Weitergaberecht in Anspruch genommen. Der Antragsgegner bejaht sein Recht auf Mietzinsanhebung zusammengefasst mit der Begründung, das Weitergaberecht sei infolge eines Verschmelzungsvorgangs auf Seiten der Mieterin im Jahre 2001 „konsumiert“, mit dem Ablauf des ursprünglichen (befristeten) Mietvertrags erloschen oder dessen nunmehrige Ausübung sei sittenwidrig.
OGH: Hier war in dem auf 50 Jahre befristet abgeschlossenen Mietvertrag aus dem Jahre 1955 ein Weitergaberecht des Mieters vereinbart. Durch seine konkludente Verlängerung auf unbestimmte Zeit wurde nicht ein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern es galt der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag grundsätzlich weiter, es blieben also mangels abweichender Vereinbarung (abgesehen von der Befristung) die bisherigen Bestimmungen des verlängerten Vertrags vollinhaltlich aufrecht. Durch seine konkludente Verlängerung hat also der Inhalt des Mietvertrags keine Änderung erfahren, sodass auch allein aufgrund dieser Verlängerung das Weitergaberecht nicht erloschen ist.
Es entspricht allerdings hA, dass ein vertragliches Weitergaberecht im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert wird und nicht auf den Nachmann übergeht. Deshalb ist zu prüfen, ob entsprechend dem Einwand des Antragsgegners das Weitergaberecht durch den Verschmelzungsvorgang im Jahre 2001 „konsumiert“ worden ist. Besagter Verschmelzungsvorgang war jedenfalls kein Fall des § 12a Abs 1 MRG, allenfalls aber ein solcher des § 12a Abs 3 MRG. Das im Mietvertrag vereinbarte Weitergaberecht kann im Zweifel nicht dahin ausgelegt werden, dass es eine Mietzinsanhebung aus den seinerzeit noch gar nicht bekannten Anhebungsfällen des § 12a Abs 3 MRG ausschließen sollte und die vormalige Mieterin hat diese Rechtsfolge auch nicht in Anspruch genommen. Zufolge des seinerzeitigen Verschmelzungsvorgangs wurde somit das Weitergaberecht ebenfalls nicht - nach der Diktion des Antragsgegners - „konsumiert“.
Ob das vereinbarte Weitergaberecht den nunmehrigen Erwerbsvorgang nach § 12a Abs 1 MRG deckt, ist Vertragsauslegung im Einzelfall, die - vom Rekursgericht nicht unvertretbar gelöst - keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
Dass die nunmehrige Inanspruchnahme des Weitergaberechts durch die Antragstellerin sittenwidrig sei, wird vom Antragsgegner zwar behauptet. Er vermag dies aber nicht substanziell zu begründen.