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Zivilrecht

OGH: Wohnrecht – zur Frage der Genehmigungspflichtigkeit des Austausches einer ursprünglich desolaten hölzernen Eingangstür durch eine dimensionsmäßig kleinere Sicherheitstür

Wenn das Berufungsgericht den Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür mit einer lichten Weite von etwa 1,40 m x 2,60 m durch eine moderne einflügelige Sicherheitstür mit den Maßen von etwa 95 cm x 2,10 m als genehmigungspflichtig erkannte, ist darin angesichts der daraus resultierenden massiven Veränderung im Erscheinungsbild des Wohnungseingangsbereichs jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen

17. 10. 2014
Gesetze:

§§ 825 ff ABGB, § 16 WEG 2002


Schlagworte: Miteigentum, Wohnungseigentum, Genehmigungspflicht, Austausch der Eingangstür


GZ 5 Ob 73/14t, 25.07.2014


 


OGH: Die Klägerin ist schlichte Miteigentümerin, die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Dass auch in diesem Verhältnis grundsätzlich die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung im Prozessweg begehrt werden kann, hat der OGH bereits in einem zwischen den auch hier einschreitenden Parteien geführten Rechtsstreit ausgesprochen. Im Prozess über die Klage auf Unterlassung oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen ist nach überwiegender neuerer Rsp, die auch der erkennende Senat vertritt, die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu prüfen.


 


Es wurde bereits ausgesprochen, dass dem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, die alleinige rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zukommt. Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch die Substanzveränderungen in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.


 


Wenn das Berufungsgericht hier den Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür mit einer lichten Weite von etwa 1,40 m x 2,60 m durch eine moderne einflügelige Sicherheitstür mit den Maßen von etwa 95 cm x 2,10 m als genehmigungspflichtig erkannte, ist darin angesichts der daraus resultierenden massiven Veränderung im Erscheinungsbild des Wohnungseingangsbereichs jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.


 


Die zuvor beschriebenen Änderungen, insbesondere jene der lichten Weite und der Bauart der Wohnungstüre, gehen über bloß bagatellhafte Veränderungen hinaus und sind auch nicht als notwendige Erhaltungsmaßnahme zu rechtfertigen.


 


Dass einzelne andere Wohnungseigentümer offenbar genauso eigenmächtig vergleichbare Veränderungen vorgenommen haben, vermag das inkriminierte Vorgehen der Beklagten ebenfalls nicht zu rechtfertigen und begründet auch keine konkludente Zustimmung - aller - übrigen Mit- und Wohnungseigentümer.


 


Das stattgegebene Klagebegehren steht - offenbar entgegen der Ansicht der Beklagten - auch sicherheitstechnischen Erneuerungen nicht grundsätzlich entgegen, soweit diese mit den bisherigen baulichen Gegebenheiten und dem Erscheinungsbild der Wohnungseingangstür konvenieren.


 


Im Übrigen betreffen die Ausführungen der Beklagten durchwegs die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen vorgenommenen Änderung, die aber im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

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